Handänderungssteuer
Kurz erklärt
Die Handänderungssteuer wird beim Eigentumswechsel einer Immobilie fällig und ist von der Grundstückgewinnsteuer zu unterscheiden: Sie richtet sich nach dem Kaufpreis, nicht nach einem erzielten Gewinn. Nicht alle Kantone erheben sie – wo sie existiert, wird sie meist als fester Prozentsatz des Kaufpreises berechnet und ist frei verhandelbar, wer sie trägt.
Handänderungssteuer vs. Grundstückgewinnsteuer
Die beiden Abgaben werden häufig verwechselt, sind aber grundverschieden: Die Handänderungssteuer knüpft am Kaufpreis an und fällt unabhängig davon an, ob beim Verkauf ein Gewinn erzielt wurde. Die Grundstückgewinnsteuer dagegen erfasst ausschliesslich den erzielten Gewinn.
Beide können beim selben Verkauf gleichzeitig anfallen, folgen aber unterschiedlichen kantonalen Regeln.
Nicht jeder Kanton erhebt sie
Ob und in welcher Höhe eine Handänderungssteuer erhoben wird, legt jeder Kanton selbst fest – einige Kantone verzichten ganz darauf, andere erheben einen Prozentsatz des Kaufpreises, teils zusätzlich auf Gemeindeebene.
Erkundigen Sie sich deshalb frühzeitig beim zuständigen kantonalen Steueramt, ob und in welcher Höhe die Steuer in Ihrem Fall anfällt.