Immobilie bei Umzug ins Pflegeheim verkaufen
Kurz erklärt
Zieht eine Person dauerhaft ins Pflegeheim, stellt sich oft die Frage, ob das bisherige Eigenheim verkauft werden soll. Ist die betroffene Person urteilsfähig, entscheidet sie selbst oder über eine Vollmacht; ist sie es nicht mehr, braucht es meist eine Beistandschaft mit behördlicher Zustimmung zum Verkauf. Der Verkaufserlös wird zudem regelmässig auf die Berechnung von Ergänzungsleistungen angerechnet – eine frühzeitige Abklärung mit der Ausgleichskasse ist deshalb wichtig.
Wer über den Verkauf entscheidet
Ist die ins Pflegeheim ziehende Person weiterhin urteilsfähig, entscheidet sie selbst über einen Verkauf – häufig über eine zuvor erteilte Vorsorgevollmacht, die Angehörige handlungsfähig macht.
Fehlt die Urteilsfähigkeit und liegt keine gültige Vollmacht vor, muss die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft errichten; ein Verkauf durch die Beistandsperson benötigt zusätzlich deren Zustimmung.
Muss die Immobilie überhaupt verkauft werden?
Nicht zwingend – eine Vermietung ist ebenfalls möglich, wenn regelmässige Mieteinnahmen die Pflegekosten mitfinanzieren sollen. Ein Verkauf setzt dafür sofort Kapital frei, ohne laufende Vermieterpflichten.
Auswirkung auf Ergänzungsleistungen
Der Verkaufserlös zählt in der Regel zum anrechenbaren Vermögen und kann Ergänzungsleistungen reduzieren oder ganz entfallen lassen – oft stärker, als viele Angehörige erwarten.
Klären Sie die konkrete Auswirkung vor dem Verkauf mit der zuständigen Ausgleichskasse ab, statt sich nachträglich mit einer Rückforderung auseinandersetzen zu müssen.