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Immobilie bei Umzug ins Pflegeheim verkaufen – Ratgeber auf NAVIMO

Praxisfall1 Min. LesezeitAktualisiert: August 2026

Immobilie bei Umzug ins Pflegeheim verkaufen

Kurz erklärt

Zieht eine Person dauerhaft ins Pflegeheim, stellt sich oft die Frage, ob das bisherige Eigenheim verkauft werden soll. Ist die betroffene Person urteilsfähig, entscheidet sie selbst oder über eine Vollmacht; ist sie es nicht mehr, braucht es meist eine Beistandschaft mit behördlicher Zustimmung zum Verkauf. Der Verkaufserlös wird zudem regelmässig auf die Berechnung von Ergänzungsleistungen angerechnet – eine frühzeitige Abklärung mit der Ausgleichskasse ist deshalb wichtig.

Wer über den Verkauf entscheidet

Ist die ins Pflegeheim ziehende Person weiterhin urteilsfähig, entscheidet sie selbst über einen Verkauf – häufig über eine zuvor erteilte Vorsorgevollmacht, die Angehörige handlungsfähig macht.

Fehlt die Urteilsfähigkeit und liegt keine gültige Vollmacht vor, muss die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft errichten; ein Verkauf durch die Beistandsperson benötigt zusätzlich deren Zustimmung.

Muss die Immobilie überhaupt verkauft werden?

Nicht zwingend – eine Vermietung ist ebenfalls möglich, wenn regelmässige Mieteinnahmen die Pflegekosten mitfinanzieren sollen. Ein Verkauf setzt dafür sofort Kapital frei, ohne laufende Vermieterpflichten.

Auswirkung auf Ergänzungsleistungen

Der Verkaufserlös zählt in der Regel zum anrechenbaren Vermögen und kann Ergänzungsleistungen reduzieren oder ganz entfallen lassen – oft stärker, als viele Angehörige erwarten.

Klären Sie die konkrete Auswirkung vor dem Verkauf mit der zuständigen Ausgleichskasse ab, statt sich nachträglich mit einer Rückforderung auseinandersetzen zu müssen.

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Steuerliche Punkte

Beim Verkauf kann die Grundstückgewinnsteuer anfallen; gleichzeitig entfällt künftig der Eigenmietwert für die nicht mehr selbst bewohnte Liegenschaft.

Der passende nächste Schritt

Eine unabhängige Bewertung zeigt den realistisch erzielbaren Betrag. Der Nettoerlös-Rechner hilft, Kosten und Steuern grob einzuschätzen, bevor Angehörige und Beistandsperson gemeinsam über das weitere Vorgehen entscheiden.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über den Verkauf, wenn die Person nicht mehr urteilsfähig ist?

In der Regel eine von der Erwachsenenschutzbehörde eingesetzte Beistandsperson, sofern keine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt.

Muss das Eigenheim beim Heimeintritt verkauft werden?

Nein, eine Vermietung ist ebenfalls möglich. Der Entscheid hängt von der finanziellen und familiären Situation ab.

Beeinflusst der Verkaufserlös die Ergänzungsleistungen?

Ja, meist deutlich. Klären Sie die genaue Auswirkung vor dem Verkauf mit der Ausgleichskasse ab.

Entfällt der Eigenmietwert nach dem Verkauf?

Ja, für die nicht mehr selbst bewohnte Liegenschaft entfällt er nach dem Verkauf.

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