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Immobilie in Erbengemeinschaft verkaufen – Ratgeber auf NAVIMO

Praxisfall1 Min. LesezeitAktualisiert: August 2026

Immobilie in Erbengemeinschaft verkaufen

Kurz erklärt

Eine Liegenschaft aus dem Nachlass darf grundsätzlich nur verkauft werden, wenn alle Miterben zustimmen – das Mehrheitsprinzip gilt hier nicht. Bei Uneinigkeit bleiben eine Erbteilungsklage oder der Verkauf eines einzelnen Erbanteils als Wege, die aber Zeit und Kosten verursachen. Eine neutrale Bewertung und ein schriftlich vereinbarter Ablauf verhindern die häufigsten Konflikte.

Einstimmigkeit statt Mehrheit

Für den Verkauf einer Liegenschaft aus einer Erbengemeinschaft braucht es die Zustimmung aller Miterben (Art. 602 ZGB: Eigentum zu gesamter Hand) – anders als bei vielen anderen Entscheidungen genügt keine Mehrheit.

Ein einzelner Miterbe kann den Verkauf also blockieren, auch wenn alle anderen einverstanden sind.

Was bei Uneinigkeit möglich ist

Verweigert ein Miterbe die Zustimmung dauerhaft, bleibt der Weg über eine Erbteilungsklage am zuständigen Gericht – ein oft langwieriges und kostenintensives Verfahren.

Alternativ kann ein Miterbe seinen Erbanteil verkaufen oder sich auszahlen lassen, wenn die übrigen Erben das Objekt übernehmen möchten.

Neutrale Bewertung als gemeinsame Basis

Eine unabhängige Bewertung schafft eine Zahl, die alle Erben unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung zur Immobilie nachvollziehen können. Das reduziert Misstrauen und beschleunigt die Einigung erheblich.

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Rollen und Ablauf klären

Bestimmen Sie frühzeitig eine Ansprechperson für Behörden, Makler und Käufer. Ein schriftlich festgehaltener Ablauf – wer entscheidet was, wie wird der Erlös verteilt – verhindert spätere Streitigkeiten.

Steuern und der passende Makler

Beim Verkauf kann die Grundstückgewinnsteuer anfallen; die Erbengemeinschaft haftet dafür in der Regel gemeinsam. Ein Makler mit Erfahrung in Erbschaftsfällen kennt den sensiblen Umgang mit mehreren Entscheidungsträgern – der Maklervergleich hilft, den passenden Partner zu finden.

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Erbe den Verkauf blockieren?

Ja. Ohne die Zustimmung aller Miterben kann die Liegenschaft nicht verkauft werden – das Einstimmigkeitsprinzip gilt zwingend.

Was tun, wenn sich die Erben nicht einigen?

Möglich sind eine Erbteilungsklage oder der Verkauf bzw. die Auszahlung eines einzelnen Erbanteils. Eine gütliche Einigung ist fast immer schneller und günstiger.

Wer haftet für die Grundstückgewinnsteuer?

In der Regel die Erbengemeinschaft gemeinsam – klären Sie die Aufteilung frühzeitig.

Braucht es zwingend eine Ansprechperson?

Nein, aber praktisch sehr hilfreich, um Behörden, Makler und Käufer eine klare Anlaufstelle zu bieten.

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