Immobilie in Erbengemeinschaft verkaufen
Kurz erklärt
Eine Liegenschaft aus dem Nachlass darf grundsätzlich nur verkauft werden, wenn alle Miterben zustimmen – das Mehrheitsprinzip gilt hier nicht. Bei Uneinigkeit bleiben eine Erbteilungsklage oder der Verkauf eines einzelnen Erbanteils als Wege, die aber Zeit und Kosten verursachen. Eine neutrale Bewertung und ein schriftlich vereinbarter Ablauf verhindern die häufigsten Konflikte.
Einstimmigkeit statt Mehrheit
Für den Verkauf einer Liegenschaft aus einer Erbengemeinschaft braucht es die Zustimmung aller Miterben (Art. 602 ZGB: Eigentum zu gesamter Hand) – anders als bei vielen anderen Entscheidungen genügt keine Mehrheit.
Ein einzelner Miterbe kann den Verkauf also blockieren, auch wenn alle anderen einverstanden sind.
Was bei Uneinigkeit möglich ist
Verweigert ein Miterbe die Zustimmung dauerhaft, bleibt der Weg über eine Erbteilungsklage am zuständigen Gericht – ein oft langwieriges und kostenintensives Verfahren.
Alternativ kann ein Miterbe seinen Erbanteil verkaufen oder sich auszahlen lassen, wenn die übrigen Erben das Objekt übernehmen möchten.
Neutrale Bewertung als gemeinsame Basis
Eine unabhängige Bewertung schafft eine Zahl, die alle Erben unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung zur Immobilie nachvollziehen können. Das reduziert Misstrauen und beschleunigt die Einigung erheblich.