Verkauf mit bestehendem Vorkaufsrecht
Kurz erklärt
Besteht ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht – etwa zugunsten eines Miterben, Pächters oder der Gemeinde –, muss die berechtigte Person oder Institution vor dem Verkauf an Dritte zu denselben Bedingungen zum Kauf eingeladen werden. Erst wenn diese das Recht nicht ausübt oder ausdrücklich darauf verzichtet, kann an andere Interessenten verkauft werden.
Was ein Vorkaufsrecht bewirkt
Ein eingetragenes Vorkaufsrecht berechtigt die begünstigte Person, eine Immobilie zu den mit einem Dritten ausgehandelten Bedingungen selbst zu erwerben – der Verkauf an einen anderen Interessenten ist erst möglich, wenn dieses Recht nicht ausgeübt wird.
Ablauf bei bestehendem Vorkaufsrecht
Sobald ein Kaufangebot eines Dritten vorliegt, muss die berechtigte Person darüber informiert und ihr eine Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts eingeräumt werden – erst nach Ablauf dieser Frist oder einem ausdrücklichen Verzicht ist der Verkauf an den Dritten möglich.
Wer typischerweise vorkaufsberechtigt ist
Häufige Fälle sind Miterben bei noch ungeteiltem Grundbesitz, landwirtschaftliche Pächter oder Gemeinden bei bestimmten öffentlichen Interessen – die genaue Berechtigung ergibt sich aus dem Grundbucheintrag oder dem Gesetz.