Immobilie nach Todesfall des Partners verkaufen
Kurz erklärt
Nach dem Tod des Partners gehört die gemeinsame Immobilie zunächst in den Nachlass; wie viel davon der überlebenden Person gehört, hängt vom Güterstand der Ehe und von den übrigen Erben ab. Ein Verkauf braucht meist die Zustimmung aller Erben, auch wenn die überlebende Person selbst darin wohnt. Es besteht kein Zeitdruck – ein überstürzter Entscheid kurz nach dem Todesfall lässt sich später selten korrigieren.
Kein Grund für einen überstürzten Entscheid
Es gibt in aller Regel keine gesetzliche Frist, die zu einem schnellen Verkauf zwingt. Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen, bevor Sie eine so weitreichende Entscheidung treffen – ein voreiliger Verkauf lässt sich später kaum rückgängig machen.
Güterrecht bestimmt, was Ihnen bereits gehört
Bei Ehepaaren wird zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen (meist Errungenschafts-beteiligung), erst danach fällt der verbleibende Anteil in den Nachlass. Wie viel der Immobilie Ihnen bereits vor der Erbteilung gehört, hängt vom vereinbarten Güterstand ab.
Ohne Ehevertrag gilt meist der ordentliche Güterstand – lassen Sie die genaue Aufteilung von einer Fachperson berechnen, bevor Sie über einen Verkauf entscheiden.
Zustimmung der übrigen Erben einholen
Sind neben der überlebenden Person weitere Erben beteiligt (etwa gemeinsame oder auch Kinder aus früheren Beziehungen), braucht ein Verkauf deren Zustimmung – auch wenn Sie selbst in der Immobilie wohnen.
Ein klärendes Gespräch mit allen Beteiligten frühzeitig nach dem Todesfall verhindert spätere Missverständnisse, wenn ein Verkauf tatsächlich ansteht.