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Dienstbarkeit – Immobilien-Lexikon auf NAVIMO

Recht, Notariat & Grundbuch1 Min. LesezeitAktualisiert: August 2026

Was bedeutet Dienstbarkeit?

Kurz erklärt

Eine Dienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Grundstück eine Nutzung zugunsten oder zulasten eines anderen Grundstücks oder einer Person auferlegt. Vor einem Kauf lohnt sich die genaue Prüfung bestehender Dienstbarkeiten, da sie beispielsweise Bau- oder Nutzungsrechte einschränken oder Zugangsrechte für Dritte sichern können.

Definition

Typische Dienstbarkeiten sind Wegrechte, Leitungsrechte, Näherbaurechte, Wohnrechte und Nutzniessungen. Sie bleiben auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen, sofern sie nicht gelöscht werden, und können den Wert und die Nutzbarkeit einer Liegenschaft erheblich beeinflussen.

Einordnung

Vor einem Kauf lohnt sich die genaue Prüfung bestehender Dienstbarkeiten, da sie beispielsweise Bau- oder Nutzungsrechte einschränken oder Zugangsrechte für Dritte sichern können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Grundstück ist mit einem Wegrecht zugunsten des Nachbargrundstücks belastet - der Nachbar darf die Zufahrt dauerhaft mitbenutzen, auch nach einem Eigentümerwechsel.

Gut zu wissen

Manche Dienstbarkeiten sind zeitlich befristet oder an eine bestimmte Person statt an das Grundstück gebunden (persönliche Dienstbarkeit) - das ist ein wichtiger Unterschied zur klassischen, grundstücksbezogenen Grunddienstbarkeit.

Worauf Sie achten sollten

  • Bestehende Wegrechte, Leitungsrechte und Näherbaurechte vor Kauf prüfen.
  • Auswirkungen auf Bau- und Nutzungsmöglichkeiten realistisch einschätzen.
  • Löschungsmöglichkeiten bei nicht mehr benötigten Dienstbarkeiten abklären.
  • Löschungsmöglichkeiten nicht mehr benötigter Dienstbarkeiten rechtzeitig abklären.

Häufige Fragen

Erlischt eine Dienstbarkeit bei einem Verkauf?

Nein, sie bleibt grundsätzlich bestehen und geht auf den neuen Eigentümer über, sofern sie nicht gelöscht wird.

Wo sind Dienstbarkeiten ersichtlich?

Im Grundbuchauszug der jeweiligen Liegenschaft.

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